Erstmals hat die Bundesregierung direkte Nachbarregionen Deutschlands als "Virusvarianten-Gebiete" eingestuft. Für Tschechien und Tirol gelten seit 14.2.21 strenge  Einreisebeschränkungen. Als direkte Nachbarstaaten betroffen sind Tschechien und das österreichische Tirol.  "Virusvarianten-Gebiet" ist auch die Slowakei, die aber keine Landesgrenze zu Deutschland hat. Einreisen dürfen aus Tschechien und Tirol nur noch Deutsche und Ausländer mit Wohnsitz bzw. Aufenthaltsrecht  in Deutschland. Für andere Personen gibt es eine Reihe von  Ausnahmen, u.a.  für Gesundheitspersonal und den Logistiksektor.

Für Länder, in denen  Mutationen des Corona-Virus weit verbreitet sind (so genannte Virusvarianten-Gebiete), war schon im Januar ein Beförderungsverbot erlassen worden. Beförderungsunternehmen, z.B. Flug- oder Bahngesellschaften, dürfen seit 30.1.21 keine Personen aus diesen Ländern nach Deutschland befördernDie Beförderung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, insbesondere für Personen mit Wohnsitz und bestehenden Aufenthaltsrecht in Deutschland, für Personen, die nur in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen und in wenigen weiteren Sonderfällen. Auch in diesen Ausnahmefällen ist vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung sowie eine COVID-19-Testung erforderlich.

Aufgrund der bekannt gewordenen Mutationen des Coronavirus waren zuvor in Nordrhein-Westfalen neue Regelungen für Einreisende aus Großbritannien und Südafrika in Kraft getreten. Seit 13. Januar 2021 gilt die Verordnung auch für Einreisen aus Irland. Die Corona-Einreiseverordnung wurde außerdem auf alle Risikogebiete ausgedehnt, die das Robert Koch-Institut listet. Die Liste der Virusvaranten-Gebiete wird vom RKI sukzessive erweitert.Jeder, der aus Großbritannien, Irland und Südafrika nach Nordrhein-Westfalen eingereist ist oder einreist, muss sich verpflichtend nachträglich beim Gesundheitsamt melden und sich sofort für zehn Tage in Quarantäne begeben. Zudem haben sich die betroffenen Personen unmittelbar vor oder bei der Einreise und dann nochmals nach fünf Tagen auf das Coronavirus testen zu lassen.

Für Einreisende nach Nordrhein-Westfalen aus allen vom Robert Koch-Institut aufgelisteten Risikogebieten außer Großbritannien, Irland und Südafrika gibt es eine Testpflicht. Außerdem wird in der Quarantäneverordnung des Landes  bestimmt, dass diejenigen, die die Testpflicht nicht durch einen Schnelltest, sondern durch einen PCR-Test erfüllen, bis zum Erhalt des Ergebnisses in Quarantäne gehen müssen. Ausgenommen sind lediglich Durchreisende, Binnenschiffer, der kleine Grenzverkehr bei Aufenthalten von unter 24 Stunden, Verwandtenbesuche, Warentransporte und Diplomaten/Abgeordnete bei Aufenthalten von unter 48 Stunden sowie tägliche oder wöchentliche Grenzpendler und Grenzgänger. Anders als für Einreisende aus Großbritannien und Südafrika gilt für Einreisende aus allen anderen Risikogebieten keine Quarantänepflicht.

Zu beachten ist, dass auch in Nordrhein-Westfalen i.Ü. die Bestimmungen des Bundes gelten, .

Mehr Informationen zu den Regelungen in NRW unter https://www.land.nrw