Der in den Ländern Bayern, Baden-Württemberg und Hessen zu Fahndungszwecken eingesetzte automatische Autokennzeichen-Abgleich ist in Teilen verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und begründete die Beschlüsse in zwei heute veröffentlichten Pressemitteilungen wie folgt:

In der automatisierten Kennzeichenkontrolle liege ein Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen, deren Kennzeichen einbezogen werden. Derartige Kennzeichenkontrollen bedürften nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eines hinreichend gewichtigen Anlasses. Dem genügten die Vorschriften der Länder nicht, soweit die Kontrollen nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht beschränkt seien.

Der Senat hat die Vorschriften größtenteils übergangsweise für weiter anwendbar erklärt. Bis spätestens 31. Dezember 2019 müssen die Länder sie jedoch nachbessern.

Alle Infos unter www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/homepage_node.html